Wohnmobile in Spanien: Die DGT unterscheidet endlich zwischen Parken und Campen

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Wohnmobile können nun parken, ohne die Geldstrafe des diensthabenden Stadtrats befürchten zu müssen: Die DGT hat den Unterschied zwischen Parken und Camping klar definiert und das, was in der Tourismusordnung festgelegt ist, in eine neue Verkehrsanweisung integriert.

Dies ist die PROT 2023/14 und hebt die bisherige Anweisung 08/V-74 auf, die bisher Wohnmobile in Spanien regelte. Damit werden Unklarheiten beseitigt, so dass Wohnmobilnutzer frei parken können, solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Bis 2008 gab es keine definierte Regelung für die Nutzung von Wohnmobilen, und einige Kommunen verweigerten diesen Freizeitfahrzeugen jahrelang das Parken in ihren Gemeinden. Warum? Indem man sie als Unterbringungsfahrzeuge betrachtete und interpretierte, dass ein geparktes Wohnmobil oder Wohnmobil Camping war.

Die DGT beendete dieses Problem mit der Anweisung 08/V-74 von 2008, die festlegte, dass Wohnmobile mit den gleichen Rechten und Einschränkungen wie jedes andere Fahrzeug parken können.

Die DGT ist endlich klar: Parken ist kein Camping. Die vorherige Anweisung definierte jedoch nicht ausdrücklich den Unterschied zwischen Parken und Camping, was einige Unklarheiten darüber hinterließ. Was zu einer Geldstrafe führen könnte, wenn es von der örtlichen Polizei eines bestimmten Konsistoriums als solche angesehen wird.

Aber die neue PROT-Anweisung 2023/14 tut dies jetzt und definiert klar, dass “Parken nicht Camping ist“, solange es erfüllt wird:

  1. Dass das Fahrzeug bei abgestelltem Motor nur durch die Räder mit dem Boden in Berührung kommt: Die Stabilisierungsbeine oder andere Vorrichtungen werden nicht verwendet, mit Ausnahme der Unterlegkeile, die in der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vorgesehen sind.
  2. Dass das Fahrzeug nicht mehr Fläche einnimmt als die, die es geschlossen einnimmt, dh ohne den Einsatz von projizierbaren Elementen, Stühlen, Tischen usw., Elementen, die in eine Fläche eindringen können, die größer ist als die, die durch den Umfang des Fahrzeugs begrenzt ist, verstanden als die Projektion im Plan desselben.
  3. Dass das Fahrzeug keinerlei Flüssigkeiten oder Geräusche nach außen abgibt.

Grundsätzlich wurde in die Regelung der Nutzung von Wohnmobilen in Bezug auf den Verkehr integriert, was in Abschnitt 7.1 der Tourismusordnung definiert ist, in dem das Campen geregelt ist.

Und es erlaubt keine freie Interpretation mehr: Wenn diese Regeln eingehalten werden, gilt es für alle Zwecke immer als Parken und der Benutzer kann nicht sanktioniert werden, unabhängig davon, ob er sich im Wohnwagen befindet oder nicht.

Bild: Davide Dalese from Pixabay


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