Zur Bewältigung der Folgen von COVID-19 im Schulwesen wurde mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mai 2020 für das (verbleibende) Schuljahr 2019/2020 angeordnet, dass die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet werden. Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen.
Gegen diese Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung riefen zwei schulpflichtige Kinder und ihre Eltern den Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. Sie machten geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Privatleben und das Recht auf Bildung verstoßen.
Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren. Der Bundesminister hat trotz entsprechender Aufforderung dem VfGH keine Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vorgelegt und konnte so nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er die angefochtenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Diese Maßnahmen waren daher rechtswidrig verordnet worden. Der VfGH folgt damit seinen Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier). Auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
Urteil: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_10.12.2020__V_436_2020_Covid-Massnahmen_in_Schulen_.pdf
Presseerklärung vom 23.12.2020: https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Schulen.php
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