Ein neues Arbeitsmodell wie die Telearbeit zwingt uns, Themen neu zu überdenken, die bei der Präsenzarbeit selbstverständlich waren. Dazu gehört die Festlegung von Grenzen und Zuständigkeiten in Bezug auf Sicherheit und Arbeitsrisiken. In einem Präsenzmodell wird alles, was auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz selbst geschieht, als Arbeitsunfall betrachtet.
Die Grenzen der Telearbeit sind jedoch weniger klar definiert. Wenn ein Unfall passiert, während der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, verschwimmen diese Grenzen. Ein solcher Fall erreichte den Obersten Gerichtshof von Madrid, der entscheiden musste, ob der Tod eines Arbeitnehmers, der Telearbeit verrichtete und an Herzversagen starb, als natürlicher Tod oder als Arbeitsunfall zu werten ist.
Was genau ist passiert? Die Ereignisse gehen zurück bis Februar 2022. Der verstorbene Angestellte war von dem Dienstleistungsunternehmen Accenture angestellt, um an drei Tagen in der Woche einen Fernkundendienst für die Versicherungsgesellschaft Fremap zu erbringen. Der Mitarbeiter erlitt zu Hause einen Herzinfarkt, woraufhin sein Tod als natürlicher Tod klassifiziert wurde.
Semantik ist entscheidend, besonders wenn es um Zahlungen geht. Der Lebenspartner des Verstorbenen stellte bei der nationalen Sozialversicherungsanstalt einen Antrag auf Todesfall- und Hinterbliebenenrente. Die Regierung wies diesen Antrag zurück mit der Begründung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handle und somit die zuständige Berufsgenossenschaft für die Zahlung verantwortlich sei. Der Fall gelangte vor das Arbeitsgericht Nr. 33 in Madrid, welches zugunsten der Behörde entschied. Fremap, die zuständige Berufsgenossenschaft, legte gegen das Urteil Berufung ein und brachte den Fall vor den Obersten Gerichtshof von Madrid.
Die Verteidigung der Versicherung argumentierte in ihrer Berufung, dass keine der Parteien die tatsächlichen Arbeitszeiten des Telearbeiters, der gegen 15 Uhr ohne zu essen verstarb, nachweisen konnte.
Die Berufsgenossenschaft führte in ihrer Berufung aus, dass nicht alle Vorkommnisse zu Hause automatisch als arbeitsbedingt angesehen werden sollten, wenn sie nicht direkt mit der Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen, und dass ein Zusammenhang mit dem Arbeitsablauf nachgewiesen werden muss. “Eine Anwendung ist nur möglich, wenn die Elemente Zeit und Ort der Arbeit zuvor bestätigt wurden”, so die Entscheidung des TSJM.
Bei der Zeiterfassung sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten zu dokumentieren. Allerdings gibt es keine einheitlichen Kriterien für die Umsetzung. Das Zeitbuch des betreffenden Mitarbeiters wies lediglich die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden aus, ohne genaue Angaben zu Arbeitsbeginn, -ende oder Pausenzeiten.
Der typische Arbeitstag des Mitarbeiters umfasste einen flexiblen Zeitrahmen von 9 bis 19 Uhr mit einer nicht festgelegten Mittagspause. Es ist vermerkt, dass er an jenem Tag neun Stunden gearbeitet hat, jedoch fehlt eine Aufzeichnung darüber, ob er zum Zeitpunkt seines Herzinfarkts aktiv tätig war oder sich in seiner Mittagspause befand, auch wenn er nichts gegessen hatte.
Laut Entscheidung des TSJM hat der Oberste Gerichtshof von Madrid festgestellt, dass, da für den Tag bereits neun Arbeitsstunden notiert waren und der Tod gegen 15 Uhr eintrat, dies bedeuten würde, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit um 6 Uhr morgens aufgenommen hätte, was außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten liegt. Die Autopsie zeigte, dass das Opfer nichts gegessen hatte, doch das Gericht sieht darin keinen Beweis dafür, dass die Person zum Zeitpunkt des Vorfalls um 15 Uhr noch arbeitete, da der Arbeitstag laut Computeraufzeichnung bereits beendet war.
Die Richter betonen, dass die Verstorbene sich in ihrer Ruhezeit befunden haben könnte, die üblicherweise für das Mittagessen vorgesehen ist, und dass sie keiner beruflichen Tätigkeit nachging, da es keinen Beweis oder zumindest einen Hinweis darauf gibt, dass sie zum Zeitpunkt des Ereignisses eine berufliche Aufgabe für ihren Arbeitgeber erfüllte.
Mit dieser Begründung schließt der TSJM aus, dass der Vorfall als Arbeitsunfall gewertet werden kann, und entbindet damit sowohl den Versicherer als auch das Nationale von jeglicher Verantwortung.
Bild: moovstock
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