So funktioniert die Nichtresidentensteuer in Spanien!

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Sollten Sie eine Immobilie in Spanien besitzen und/oder Einkünfte in Spanien beziehen und Sie leben nicht in Spanien, dann ist dieser Fachbeitrag sicherlich sehr von Nutzen für Sie.

Denn nichtansässige Personen können in diesem Fall der sog. Nichtresidentensteuer in Spanien unterliegen.

Folglich sind in Spanien unter anderem Steuererklärungen einzureichen und Fristen einzuhalten.

Was diesbezüglich noch alles zu beachten ist, finden Sie in den folgenden Ausführungen.

Was ist die Nichtresidentensteuer in Spanien?

Die Nichtresidentensteuer ist die Einkommenssteuer für Nichtansässige (“Impuesto sobre la Renta de no Residentes – kurz IRNR”) in Spanien.

Diese Steuer bezieht sich auf erhaltene Einkünfte in Spanien von Personen, die nicht in Spanien ansässig sind.

Sie betrifft hauptsächlich in Spanien nicht residente natürliche Personen, die eine Immobilie in Spanien besitzen und diese selbst nutzen oder vermieten.

Wann bin ich als Nichtresident in Spanien steuerpflichtig?

Ein steuerlicher Wohnsitz in Spanien oder im Ausland (außerhalb von Spanien) bringt unterschiedliche steuerliche Verpflichtungen mit sich:

  1. Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind, werden dort mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert (sog, unbeschränkte Steuerpflicht).
  2. Im Ausland ansässige Personen hingegen werden in Spanien nur mit den Einkünften besteuert, die als im spanischen Hoheitsgebiet erzielt gelten (sog. beschränkte Steuerpflicht).

In beiden Fällen erfolgt die Besteuerung vorbehaltlich der Bestimmungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

In Spanien nicht-residente natürliche und juristische Personen, die in Spanien Einkünfte erhalten, sind Steuerpflichtige im Sinne der Einkommensteuer für Nichtansässige bzw. Nichtresidente (“IRNR”).

Die Form der Besteuerung hängt davon ab, ob die Einkünfte mittels einer Betriebsstätte im spanischen Hoheitsgebiet erzielt werden oder nicht.

Wobei ich mich hier bei meinen Ausführungen auf die Einkünfte, die ohne Betriebsstätte in Spanien bezogen werden, konzentriere.

Wie wird die Nichtansässigkeit nachgewiesen?

Der Nachweis der Nichtansässigkeit kann durch eine Bescheinigung über die Ansässigkeit in einem anderen Staat erbracht werden, die von den zuständigen Steuerbehörden dieses Staates ausgestellt wird.

Die Gültigkeitsdauer dieser Ansässigkeitsbescheinigung beträgt grundsätzlich ein Jahr.

Eine Person kann eine Aufenthaltsgenehmigung oder einen Verwaltungswohnsitz in einem Staat haben und trotzdem nicht als Steueransässiger bzw. Steuerinländer in diesem Staat angesehen werden.

Wann gelten die Einkünfte von Nichtresidenten als in Spanien erzielt?

Abhängig von der Art der Einkünfte erfolgt die Erzielung der Einkünfte in Spanien grundsätzlich unter folgenden Bedingungen:

A) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte, die direkt oder indirekt aus einer in Spanien gelegenen Immobilie oder aus Rechten an dieser stammen (wie Mieteinkünfte)

B) Unterstelltes Einkommen aus Immobilienbesitz

Die städtische Immobilie (“inmueble urbano”) einer natürlichen Person befindet sich in Spanien.

Wobei die Liegenschaft für den Eigenbedarf genutzt wird und nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt ist, oder sie leer steht.

C) Veräußerungsgewinne

  • Wenn sie aus Immobilien in Spanien herrühren.
  • Wenn sie aus Wertpapieren stammen, die von ansässigen natürlichen oder juristischen Personen ausgegeben wurden.
  • Wenn sie sich aus anderen beweglichen Gütern ableiten, die sich in Spanien befinden oder aus Rechten, die in Spanien zu erfüllen sind.

D) Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit

  • wenn die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in einer in Spanien gelegenen permanenten Betriebsstätte stattfindet.
  • ohne Betriebsstätte: Grundsätzlich, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien durchgeführt oder eine Dienstleistung in Spanien in Anspruch genommen wird.
  • Wenn sie direkt oder indirekt aus der persönlichen Leistung von Künstlern und Sportlern im spanischen Hoheitsgebiet stammen.

E) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Renten und ähnliche Leistungen

  • Im Allgemeinen dann, wenn sie aus einer in Spanien durchgeführten Arbeit resultieren.
  • Wenn sie von einer im spanischen Hoheitsgebiet ansässigen Person oder Einrichtung oder einer dort gelegenen Betriebsstätte gezahlt werden.

f) Einkünfte aus beweglichem Kapital

  • Dividenden und sonstige Einkünfte aus Beteiligungen am Eigenkapital von in Spanien ansässigen Unternehmen.
  • Zinsen und andere Einkünfte aus der Übertragung von Eigenkapital an Dritte, die von Personen oder Einrichtungen mit Wohnsitz im spanischen Hoheitsgebiet oder von in Spanien gelegenen Betriebsstätten gezahlt werden oder die in Spanien genutzte Kapitaldienstleistungen vergüten.
  • Andere Einkünfte aus beweglichem Kapital, die von natürlichen Personen in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, oder von Einrichtungen mit Wohnsitz in Spanien oder von Betriebsstätten im spanischen Hoheitsgebiet gezahlt werden.

Wann muss eine Steuererklärung in Spanien abgegeben werden?

Insbesondere für folgende Einkünfte müssen Nicht-Residente eine Steuererklärung in Spanien einreichen:

  • Unterstelltes Einkommen bei Immobilien (nur natürliche Personen).
  • Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien (Veräußerungsgewinne)
  • Einkünfte, die von Personen gezahlt werden, die nicht den Status eines sog. Steuereinbehalters (“retenedor”) haben. Zum Beispiel Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, wenn der Mieter eine natürliche Person ist und diese Einkünfte außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit zahlt.
  • Einkünfte, die der Besteuerung nach der Einkommensteuer für Nichtansässige unterliegen, aber von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Steuer befreit sind. Dazu gehören zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien.
  • Beantragung der Erstattung eines zu hohen Steuerabzugs im Verhältnis zur Steuerschuld.

Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Steuererklärung für Einkünfte abzugeben,

  • für die eine Steuer (sog. Abzugssteuer bzw. Quellensteuer) einbehalten wurde, oder
  • die dieser Abzugssteuer unterliegen, aber aufgrund der Bestimmungen des Steuergesetzes oder eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens befreit sind.

Gehört eine Immobilie einem Ehepaar oder mehreren Personen, so ist jeder von ihnen ein unabhängiger Steuerzahler, der getrennte Steuererklärungen abgeben muss.

Welche Steuererklärungen gibt es für Nichtresidenten in Spanien?

Vor allem folgende:

  • Modelo 210. IRNR. Impuesto sobre la Renta de no Residentes sin establecimiento permanente. (Einkommensteuer für Nicht-Residente ohne Betriebsstätte)
  • Modelo 211. IRNR. Impuesto sobre la Renta de no Residentes. Retención en la adquisición de bienes inmuebles a no residentes sin establecimiento permanente. (Einkommensteuer für Nicht-Residenten. Steuereinbehalt für den Erwerb von Immobilien von Nichtansässigen ohne Betriebsstätte)
  • Modelo 213. IRNR. Gravamen especial sobre bienes inmuebles de entidades no residentes. (Sondersteuer auf Immobilien von nicht ansässigen Einrichtungen/Körperschaften)

Das Modelo 210 ist das Formular, das in der Regel zur Anwendung kommt.

Es wird für die Erklärung von unterstellten Einkünften aus Immobilien, Veräußerungsgewinnen oder sonstiger Einkünfte verwendet.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Fristen für die Abgabe des Formulars 210 sind (abhängig von der Art der Einkünfte) folgende:

  • Unterstellte Einkünfte aus Immobilien: das Kalenderjahr, das auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (der 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres) folgt. Bei elektronischer Vorlage kann die Zahlung der Steuerschuld vom 1. Januar bis zum 23. Dezember per Lastschriftverfahren erfolgen.
  • Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Übertragung der Immobilie.
  • Sonstige Einkünfte:
    • Selbstveranlagungen mit dem Ergebnis, das etwas zu zahlen ist: vierteljährlich zwischen dem 1. und dem 20. der Monate April, Juli, Oktober und Januar für die Einkünfte, die im vorangegangenen Kalenderquartal angefallen sind. Bei Zahlung der Steuerschuld per Lastschrift vom 1. bis 15.
    • Selbstveranlagungen mit dem Ergebnis Null: zwischen dem 1. und dem 20. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das erklärte Einkommen fällig wurde.
    • Selbstveranlagungen mit Rückerstattung: ab dem 1. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das erklärte Einkommen fällig wurde, und innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Frist für die Erklärung und Entrichtung der Abzugssteuer.

Wie kann das Modelo 210 eingereicht werden?

Die Abgabe des Formulars kann online oder in Papierform erfolgen.

a) Elektronische Abgabe über das Internet

Die Einreichung des Formulars sowie der entsprechenden Unterlagen kann online auf der “sede electrónica de la Agencia Tributaria” mit einem von der Steuerbehörde akzeptierten elektronischen Signaturzertifikat erfolgen.

b) Vorlage in Papierform (“predeclaración”)

Die Steuererklärung kann in Papierform eingereicht werden, indem das zuvor ausgefüllte Formular auf der Website der Steuerbehörde ausgedruckt wird.

Ist das Ergebnis der Selbstveranlagung “zu zahlen” ist das ausgedruckte Formular bei einer am Inkassoverfahren beteiligten Bank vorzulegen und die Steuerschuld zu begleichen.

Ist das Ergebnis “Null oder Erstattung” muss die Erklärung persönlich oder per Einschreiben bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden.

Welcher Steuersatz ist bei Nichtresidenten anzuwenden?

Im Allgemeinen kommt ab dem Steuerjahr 2016 für EU-Bürger der Steuersatz von 19 % (für Nicht-EU-Bürger 24 %) zur Anwendung.

Die spanische Rente von nichtansässigen natürlichen Personen in Spanien wird abhängig von der Höhe des Einkommens progressiv mit 8 % bis 40 % besteuert.

Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die ohne eine Betriebsstätte ausgeübt werden, werden zum geltenden allgemeinen Steuersatz versteuert.

Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?

Bei Einkünften ohne Betriebsstätte besteht die Steuerbemessungsgrundlage in der Regel aus dem vollen Betrag der Einkünfte ohne Abzug von Ausgaben.

In gewissen Fällen können jedoch bestimmte Ausgaben abzugsfähig sein, wie z.B. bei Einkünften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten: Personal-, Bedarfs- und Versorgungsausgaben.

Unterstellte Einkünfte von Immobilien zur Eigennutzung

Die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Katasterwert der Immobilie, der auf Rechnung der Grundsteuer (IBI) ausgewiesen ist, multipliziert mit einem Satz von 2% oder 1,1% (wenn der Katasterwert angepasst wurde).

Der sich daraus ergebende Betrag bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr.

Er wird proportional zur Anzahl der Tage gekürzt, wenn die Immobilie nicht das ganze Jahr über im Besitz war oder wenn sie für einen Teil des Jahres vermietet oder als Hauptwohnsitz genutzt wurde.

Bei im Bau befindlichen Immobilien und in Fällen, in denen die Immobilie aus städtebaulichen Gründen nicht genutzt werden kann, fällt keine unterstellte Miete an.

In Fällen, in denen das Eigentum mehreren Personen zusteht, wird davon ausgegangen, dass die Einkünfte, die der betreffenden Liegenschaft oder dem dinglichen Nutzungsrecht entsprechen, von jeder dieser Personen im Verhältnis zu ihrem Anteil an diesem Eigentum erzielt werden.

Einkünfte aus vermieteten Immobilien

Grundsätzlich ist die Steuerbemessungsgrundlage der gesamte vom Vermieter erhaltene Betrag.

In der EU ansässige natürlichen Personen können grundsätzlich die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Ausgaben berücksichtigen, sofern Sie nachweisen können, dass sie in direktem Zusammenhang mit den in Spanien erzielten Einkünften stehen und einen direkten und untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Spanien ausgeübten Tätigkeit aufweisen.

Veräußerungsgewinne

Generell: Der Gewinn wird aus der Differenz zwischen dem Übertragungs- und dem Anschaffungswert ermittelt.

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat können Veräußerungsgewinne aus der Übertragung des bisherigen Hauptwohnsitzes in Spanien von der Besteuerung ausgenommen werden, sofern der gesamte aus der Übertragung erzielte Betrag in den Erwerb eines neuen Hauptwohnsitzes reinvestiert wird.

Steuereinbehalt

Die Person, die die Immobilie erwirbt, unabhängig davon, ob sie ansässig ist oder nicht, ist verpflichtet, 3 % der vereinbarten Gegenleistung einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen.

Für den Verkäufer hat dieser Einbehalt den Charakter einer Vorauszahlung auf die Steuer, die auf den Gewinn aus der Übertragung der Liegenschaft entfällt.

Der Erwerber entrichtet den Steuerabzug mit dem Formular 211 innerhalb eines Monats nach der Übertragung und übergibt dem nichtansässigen Veräußerer eine Kopie des Formulars 211, damit dieser den Steuerabzug von der Steuerschuld aus der Erklärung des Veräußerungsgewinns abziehen kann.

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Bild: Copyright: sezerozger


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