Die Steuerbehörde (AEAT) kündigt erstmals an, verstärkt Aktivitäten von Privatpersonen und Unternehmen auf digitalen Plattformen zu überwachen. Der Fokus liegt dabei auf dem Verkauf und der Vermietung von Waren, Dienstleistungen, Transportmitteln und Immobilien.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem angegebenen Anschaffungswert von Gebrauchtwagen sowie Personen, die professionelle Dienstleistungen anbieten, ohne selbstständig gemeldet zu sein. Die AEAT kann Daten mit Plattformen abgleichen, die Second-Hand-Artikel, Kleidung, Mietwagen von Privatpersonen, Reinigungsdienste, Möbelmontage, Reparaturen, Ferienimmobilien oder Krypto-Dienstleistungen anbieten. Verkäufer von Gebrauchtwaren können Anfragen erhalten, sobald sie mehr als 30 Verkäufe oder ein Einkommen von über 2.000 Euro erzielen.
Steuerpflichtige können den Anschaffungswert von später verkauften Vermögenswerten deklarieren, um einen Verlust und damit eine Steuerfreiheit zu begründen. Der Nachweis kann jedoch im Falle einer Prüfung schwierig sein, wenn der Kaufbeleg fehlt, so ein Steuerberatungsunternehmen für digitale Dienstleistungen.
Diese Einkünfte werden als Kapitalerträge aus Ersparnissen besteuert (19 % bis 28 %). Die Besteuerungsgrundlage bleibt unverändert. Neu ist lediglich die gezielte Information von Nutzern digitaler Plattformen gemäß DAC7. Laut AEAT-Quellen wird es zwar Hinweise bei Gebrauchtverkäufen geben, die Auswirkungen aber gering sein, da Gewinne selten vorkommen. Ziel der Überwachung ist die Kontrolle derer, die tatsächlich wirtschaftliche Aktivitäten ausüben.
Die AEAT betont, dass ein Bescheid nicht automatisch eine Steuerzahlungspflicht bedeutet. Umgekehrt kann eine Steuerpflicht auch ohne vorherigen Bescheid bestehen. Dies war bereits bei Bescheiden zu Vermietungen, Mieteinnahmen aus dem Ausland oder Kryptowährungen der Fall. Bei digitalen Verkaufsplattformen wird dieser Aspekt jedoch verstärkt berücksichtigt.
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