Spaniens neue Steuer die Klimaanlagen ab dem 1. September um bis zu 10 % verteuert

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Der Preis für Klimaanlagen wird ab dem 1. September um bis zu 10 % steigen , nachdem am 8. Juli das Gesetz 14/2022 über Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen und gute Regierungsführung verabschiedet wurde, eine Verordnung, mit der die Regierung eine neue Steuer eingeführt hat wird diejenigen betreffen, die eine Klimaanlage oder einen Gefrierschrank kaufen.  

Dies ist eine  Reform der Steuer auf fluorierte Gase, die bisher nur diejenigen betraf, die fluorierte Gase direkt an den Endverbraucher verkauften. Mit dieser Änderung wird jedoch die Herstellung oder Installation von Kühlgeräten wie Klimaanlagen oder Gefrierschränken besteuert.

So sind ab dem 1. September Branchen wie die Automobilindustrie, Hotels, Supermärkte, die Lebensmittelindustrie und Kaufhäuser betroffen, die Heiz- und Kühlgeräte verkaufen . Laut Idealista wird diese neue Steuer für Verbände wie AEFYT (Association of Refrigeration and Technology Companies) den Preis für Kühl- und Klimaanlagen um 5 bis 10 % erhöhen und gilt für die  Herstellung und den Import neuer Geräte Systeme, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Geräte.

Sie kritisieren auch von mehreren Wirtschaftsverbänden, dass dieser Vorschlag „Auswirkungen auf verschiedene Wirtschaftszweige, aber auch auf Haushalte oder kleine Unternehmen “ hätte, und weisen darauf hin, dass die neue Steuer  „nichts“ mit dem Transparenzgesetz zu tun habe.

Auf diese Weise werden diejenigen Steuerpflichtigen betroffen, die die Herstellung, Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb vornehmen . Im Falle des illegalen Besitzes der steuerpflichtigen Gase sind diejenigen, die diese Gase besitzen, vermarkten, transportieren oder verwenden, Steuerzahler.

Die Abgrenzung erfolgt bei der Herstellung zum Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung oder Bereitstellung zugunsten des Käufers der steuerpflichtigen Gase durch den Hersteller bzw Hersteller verwenden die von ihm hergestellten steuerpflichtigen Gase; bei Einfuhren tritt es ein, wenn die Erhebung von Einfuhrabgaben stattgefunden hätte, unabhängig davon, ob sie den vorgenannten Einfuhrabgaben unterliegen oder nicht; bei innergemeinschaftlichen Erwerben, erfolgt am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versand oder Transport der steuerpflichtigen Gase an den Käufer beginnt, es sei denn, die Rechnung für diese Vorgänge wird vor diesem Datum ausgestellt; die Besteuerung erfolgt am Ausstellungsdatum derselben; und in Fällen von illegalem Besitz zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser illegale Besitz bestätigt wird, sofern keine gegenteiligen Beweise vorliegen.

Um mögliche finanzielle Kosten für diejenigen zu vermeiden, die die steuerpflichtigen Gase in bestimmten Mengen lagern , wird aufgrund der Zeit, die ab dem Zeitpunkt der Herstellung vergehen könnte , die Figur des “Fluorgas-Lagerhalters” geschaffen die Eingabe des Steuerbetrags, bis sie ihn über den Preis durch Gasverkäufe zurückerhalten, wobei sie von einem Aufschub bei der Abgrenzung der Steuer profitieren können.

Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage ist das Gewicht der steuerpflichtigen Gase , ausgedrückt in Kilogramm. Bei Produkten, Anlagen oder Geräten, die Gase enthalten, die in den objektiven Anwendungsbereich der Steuer fallen, wird festgestellt, dass die darin enthaltene Gasmenge wie folgt ist:

  • Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt : 0,250 kg für jede Kühlleistungseinheit, ausgedrückt in kW.
  • Industrielle Abteile und gewerbliche Kühlanlagen : 1,5 kg für jede in kW ausgedrückte Kühlleistungseinheit.
  • Industrielle Abteile und gewerbliche Gefrieranlagen : 2,5 kg für jede in kW ausgedrückte Kühlleistungseinheit.
  • Tragbare Klimaanlagen : 0,250 kg für jede Kühlleistungseinheit, ausgedrückt in kW.
  • Kühlgeräte für Klimaanlagen, Wärmepumpen und Luftentfeuchter in Gebäuden : 0,500 kg für jede in kW ausgedrückte Kälteleistungseinheit.
  • Klimaanlage für Personenkraftwagen : 0,600 kg pro Fahrzeug .
  • Klimaanlage für Lieferwagen, Lastkraftwagen und Gabelstapler : 1 kg pro Fahrzeug.
  • Klimaanlage für Wohnwagen, Wohnmobile und Sonderfahrzeuge : 2 Kilogramm pro Fahrzeug.
  • Klimaanlage für Busse oder Reisebusse : 5 kg pro Fahrzeug.
  • Aerosole mit einer Gesamtkapazität von 250 ml oder weniger : 0,125 kg pro Behälter.
  • Aerosole mit einer Gesamtkapazität von 500 Millilitern oder weniger und mehr als 250 Millilitern : 0,250 Kilogramm pro Behälter.
  • Aerosole mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 Milliliter und gleich oder weniger als 1.000 Milliliter : 0,5 Kilogramm pro Behälter.
  • Isolierte Türen und Tore : 0,25 kg pro m2.
  • Dichtungsschaum : 500 Gramm pro Kilogramm Produkt.
  • Extrudiertes Polystyrol zur Isolierung : 2,5 kg pro m3.
  • Paneele für Kühlräume und Gefrierschränke : 6 kg pro m3.
  • Milchkühltanks, indirektes Kühlsystem : 1 kg für jede Kühlleistungseinheit, ausgedrückt in kW.
  • Milchkühltanks, Direktexpansionssystem : 2 kg für jede Kühlleistungseinheit, ausgedrückt in kW.

Der  Steuersatz ergibt sich aus dem Ergebnis der Anwendung des Koeffizienten 0,015 auf das atmosphärische Erwärmungspotenzial, das jedem Gasgegenstand der Steuer entspricht, wobei die Höchstgrenze 100 Euro pro Kilogramm beträgt . Für den Fall, dass das Treibhauspotenzial unbekannt ist, wird ein Steuersatz von 100 Euro pro Kilogramm angewendet.

Bild:Copyright: alphaspirit


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