Der Handel mit Second-Hand-Artikeln boomt in Spanien seit Jahren. Plattformen wie Vinted und Wallapop haben sich für Privatpersonen und Unternehmen zu wichtigen Instrumenten für den Verkauf von Kleidung, Sportartikeln oder Haushaltsgeräten entwickelt.
Diese Entwicklung ist auch der spanischen Steuerbehörde nicht entgangen, die diese Transaktionen verstärkt beobachtet. Mit Beginn der Einkommensteuerkampagne 2024-2025 am 2. April, die das Steuerjahr 2024 betrifft, fragen sich viele Bürger, ob und wie sie ihre Verkäufe deklarieren müssen, um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Mahnschreiben des Finanzamts weisen in der Regel auf mögliche Fehler in der Steuererklärung hin und fordern zu deren Korrektur durch Nachreichungen auf. In manchen Fällen können diese Fehler jedoch auch zu Geldstrafen führen.
Wichtig ist das im Januar 2024 in Kraft getretene Königliche Dekret 117/2024, welches die europäische Richtlinie DAC7 (Richtlinie 2021/514) umsetzt. Demnach müssen alle in Europa tätigen Online-Plattformen für den Handel mit gebrauchten Produkten jährlich die Steuerdaten jener Nutzer an das Finanzministerium melden, die 30 oder mehr Verkäufe getätigt oder einen Umsatz von über 2.000 Euro in einem Kalenderjahr erzielt haben.
Entscheidend ist hierbei, ob ein Gewinn erzielt wurde oder ob es sich um Transaktionen handelt, die unter dem Strich keinen realen Gewinn ergeben haben. Grundsätzlich sind Verkäufe gebrauchter Gegenstände durch Privatpersonen einkommensteuerfrei, solange kein Gewinn entsteht.
Wallapop schätzt, dass die meisten ihrer über 19 Millionen Nutzer keine Steuern auf ihre Verkäufe zahlen müssen und dass in einem typischen Jahr voraussichtlich weniger als 1 % die Grenzwerte überschreiten werden.
Gewerbetreibende, die Wallapop oder Vinted als zusätzliche Verkaufsplattform nutzen, oder Privatpersonen, die mit ihren Verkäufen Gewinne erzielen, müssen diese jedoch dem Finanzamt melden, sobald die genannten Grenzwerte überschritten werden.
Wie werden Gewinne besteuert?
Gewinne aus diesen Verkäufen werden als Kapitalerträge aus Veräußerungsgeschäften berechnet und mit 19 % (für die ersten 6.000 Euro) bis 28 % (ab 300.000 Euro) besteuert, abhängig von der Höhe des Gewinns, so die Experten von TaxDown.
In diesem Fall müssen die entsprechenden Angaben in der Einkommensteuererklärung unter “Veräußerungsgewinne und -verluste aus der Übertragung anderer Vermögenswerte” ab Feld 1624 eingetragen werden.
Gewerbliche Verkäufer müssen wie jedes andere Unternehmen besteuert werden. Sie müssen für jeden verkauften Artikel eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen und diese Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
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