Freiheit nein Danke: Die Europäische Union fühlt sich nicht zuständig für Grundrechtsverletzungen in Spanien

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Im 23 Juni 2020 haben wir bei der EU Beschwerde gegen das neue Benidorm Beach Safety Programm der Stadt Benidorm die nur noch Strandzugänge mit Reservierung erlaubte eingelegt. :Lesen Sie dazu den Artikel hier

Wir fanden das dies massiv unsere Grundrechte einschränkt. Menschenrechte die in der Europäischen Union eigentlich freien Zugang zum Strand garantieren sollen und damit beschnitten werden und Datenschutz der hierbei absolut nicht existiert.

Wir haben zudem eine weitere Beschwerde am 12 Mai 2020, gegen die Maßnahmen von der Spanischen Regierung am 14 März 2020 aufgrund des Artikel 116 der Spanischen Verfassung nationalen ausgerufen Alarmzustandes eingelegt.

Der von der Spanischen Regierung am 14 März 2020 ausgerufene Alarmzustand (estado de alarma) sieht keine Einschränkung der individuellen Freiheit vor. Wie mehrere Spanische Anwälte schreiben:

Die Regelungen zum Ausnahmezustand in Spanien beruhen auf den Artikeln 55 und 116 der Verfassung, sowie auf dem in Artikel 116, Absatz 1, benannten Organgesetz.[3] Artikel 116 der Verfassung vom 29.12.1978 eröffnet der Exekutive grundsätzlich die Option, in Krisensituationen den Ausnahmezustand zu verhängen und regelt die Zuständigkeiten. Die Verfahrensdetails sowie die graduellen Abstufungen der möglichen Normsuspendierungen regelt das Ley organicá 4/1981 de los estados de alarma, exceptión y sitio in der Form vom 1.6.1981. In Art. 55, Abs. 1, der Verfassung werden ferner diejenigen Grundrechte aufgelistet, die im Krisenfall suspendiert werden können:
„Die in Art. 17, 18, Abs. 2 und 3, Art. 19, 20, Abs. 1 a) und d), und 5, Art. 21, 28, Abs. 2 und Art. 37, Abs. 2 anerkannten Rechte können aufgehoben werden, wenn die Erklärung des Ausnahme- oder Belagerungszustandes gemäß der in der Verfassung vorgesehenen Verfahrensweise beschlossen wird. Art. 17, Abs. 3 wird von dieser Bestimmung für den Fall der Erklärung des Ausnahmezustandes ausgenommen.

Alle übrigen Bestandteile der Verfassung sind „notstandsfest“ und können auf legalem Wege nicht suspendiert werden.

Frau von der Leyen sagt hierzu:

Die Europäische Union gründet sich auf Werte wie Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Es ist von aller größter Bedeutung, dass Notmaßnahmen nicht auf Kosten unserer Grundprinzipien und Werte gehen, die in den Verträgen festgeschrieben sind. ( EU -Präsidentin Ursula von der Leyen )

Am 27.11.2020 erreichte uns folgendes schreiben der EU Kommission:

Es ist zu bemerken das beide Beschwerden scheinbar zusammen bearbeitet wurden und sich gegen beide Beschwerden die EU gar nicht zuständig fühlt. Die EU Charta für Menschenrechte ist daher unserer Meinung wertlos.

Willkommen in der Freiheit

Bild: Von Trounce – Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=3788561

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