Das Finanzamt verfolgt Sie bis in den Tod: In Spanien müssen Sie die Einkommensteuererklärung eines Verstorbenen einreichen

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Spanisches Finanzamt bis in den Tod
Bild: KI

Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt jährlich über ihre Einkünfte Bericht erstatten. Dies gilt auch für Verstorbene im Jahr 2024. Legálitas erläutert die Vorgehensweise, die Pflichten der Erben und die Konsequenzen einer nicht eingereichten Steuererklärung.

Wann ist die Einkommensteuererklärung eines Verstorbenen einzureichen?

Die Einkommensteuererklärung eines Verstorbenen muss eingereicht werden, wenn das bis zum Todestag erzielte Einkommen die gesetzlichen Freigrenzen überschreitet. Die Freigrenzen gelten unabhängig vom Todeszeitpunkt und werden nicht anteilig berechnet.

Beispiel: Bezog der Verstorbene eine einmalige Rente und überstieg deren Bruttobetrag am Todestag 22.000 Euro, besteht eine Meldepflicht. Die Erben sind in diesem Fall zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Was passiert bei Nichtabgabe der Steuererklärung?

Gemäß Artikel 39 des Allgemeinen Steuergesetzes gehen ausstehende Steuerschulden im Todesfall auf die Erben über. Wird die Steuererklärung nicht eingereicht, müssen die Erben die Steuerschuld inklusive der anfallenden Strafen tragen. Auch ohne Verwandte des Verstorbenen sind die gesetzlichen Erben zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Wie erfolgt die Abgabe der Steuererklärung innerhalb einer Familie?

Die Steuererklärung des Verstorbenen muss separat eingereicht werden. Die übrigen Familienmitglieder können ihre Einkünfte gemeinsam oder einzeln erklären.

Beispiele:

  • Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern: Verstirbt der Vater, wird dessen Steuererklärung separat eingereicht. Mutter und Kinder können eine gemeinsame Erklärung abgeben.
  • Ehepaar mit volljährigen Kindern: Die Erklärung des verstorbenen Ehepartners wird separat eingereicht. Die Witwe/der Witwer muss, sofern steuerpflichtig, ebenfalls eine eigene Erklärung abgeben.

Ausnahme: Trat der Todesfall am 31. Dezember ein, kann die gesamte Familie, einschließlich des Verstorbenen, eine gemeinsame Erklärung einreichen.

Zugriff auf die Steuerdaten des Verstorbenen:

Die Steuerdaten des Verstorbenen sind in der elektronischen Zentrale des Finanzamtes einsehbar. Das elektronische Zertifikat oder der PIN-Code des Verstorbenen sind nach dem Tod ungültig.

Die Erben benötigen eine Referenznummer für den Datenzugriff. Diese erhalten sie:

  1. Falls der Verstorbene im Vorjahr eine Steuererklärung eingereicht hat: Die Referenznummer befindet sich im Feld 505 der Steuererklärung. Ist die Nummer dort nicht vermerkt, kann sie beim Finanzamt (Terminvereinbarung im Namen des Verstorbenen) unter Vorlage folgender Dokumente beantragt werden:
    • Testament, Erbschein oder ein anderer Nachweis des Erbrechts
    • Kopie der NIF/NIE des Erben
  2. Falls der Verstorbene im Vorjahr keine Steuererklärung eingereicht hat: Es wird die IBAN eines Bankkontos des Verstorbenen benötigt.

Rückerstattung oder Nachzahlung:

Bei einer Nachzahlung müssen die Erben die Steuerschuld begleichen. Im Falle einer Rückerstattung wird diese den Erben gutgeschrieben. Hierfür ist ein Antrag auf Auszahlung der Rückerstattung an die Erben (Formular H-100 wird empfohlen) online oder persönlich einzureichen.

Auswirkungen des Todesfalls auf die Steuererklärung der Erben:

Die Erben müssen in ihrer Steuererklärung lediglich Einkünfte aus dem geerbten Vermögen angeben. Beispielsweise müssen Mieteinnahmen aus einer geerbten Immobilie oder Zinserträge aus geerbtem Geld versteuert werden.



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