Die Steuerbehörde startet die Einkommensteuerkampagne 2024/2025 bereits vor Ostern. Ab dem 2. April können Steuererklärungen online eingereicht werden. Die Frist endet am 30. Juni.
Bis dahin müssen Steuerpflichtige alle notwendigen Informationen zu ihren Immobilien, egal ob vermietet oder selbst genutzt, der Steuerbehörde vorlegen. Besonders beim Immobilienkauf im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.
Selbstgenutztes Wohneigentum – keine Abzüge, aber Informationspflicht
Besitzer selbstgenutzter Immobilien müssen zwar keine Steuern auf diese zahlen, sind aber dennoch verpflichtet, sie in ihrer Steuererklärung anzugeben. Es entstehen hierdurch weder steuerliche Belastungen noch wird ein Einkommen angerechnet.
Hypothekenabzug für ältere Immobilien
Für Immobilien, die vor dem 1. Januar 2013 gekauft wurden und für die noch Hypothekenzahlungen laufen, besteht weiterhin die Möglichkeit, den Hypothekenabzug für gewöhnliche Wohnungen in Anspruch zu nehmen. Hier können bis zu 15% der investierten Kaufsumme, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, abgezogen werden. Für Immobilienkäufe nach diesem Datum entfällt dieser Abzug. Einige autonome Gemeinschaften bieten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei Käufen in ländlichen Gebieten oder durch junge Menschen, eigene Förderungen an.
Zweitwohnungen: Einkünfte aus imputed rent
Besitzer von Zweitwohnungen, wie Ferienwohnungen oder Häusern auf dem Land, müssen ein sogenanntes “fiktives Einkommen” versteuern. Auch wenn die Immobilie nicht vermietet wird, geht die Steuerbehörde von einem wirtschaftlichen Nutzen aus.
Die Höhe des zu versteuernden Betrags richtet sich nach dem Katasterwert der Immobilie. Wurde dieser in den letzten zehn Jahren aktualisiert, werden 1,1% des Wertes angesetzt, andernfalls 2%.
Berechnet wird dieser Betrag anteilig für die Zeit, in der die Wohnung im Jahr zur Verfügung stand. Wurde die Immobilie beispielsweise erst im Juli erworben, wird nur der entsprechende Anteil des Jahres berücksichtigt. Bei ländlichen Immobilien fällt der Katasterwert und damit auch die Steuerlast oft geringer aus.
Vermietete Immobilien
Vermieter müssen die Mieteinnahmen in ihrer Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. Abzugsfähig sind jedoch bestimmte Kosten, wie z.B. Grundsteuer (IBI), Nebenkosten, Versicherungen, Müllgebühren, Hypothekenzinsen und Instandhaltungskosten.
Wird die Immobilie als Hauptwohnsitz des Mieters genutzt, kann eine Ermäßigung von 50% auf die Netto-Mieteinnahmen angewendet werden. Diese Regelung gilt nicht für Saison- oder Ferienvermietungen.
Mieter: Mögliche Abzüge
Auch Mieter können unter Umständen von Steuerabzügen profitieren. Auf staatlicher Ebene gilt dies nur noch für Mietverträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden. Hier können 10,05% der Mietzahlungen, bis zu einem Höchstbetrag von 9.040 Euro jährlich, abgezogen werden.
Viele autonome Gemeinschaften bieten jedoch eigene Mietzuschüsse an, die abhängig von Alter, Einkommen, Familienstand und persönlicher Situation des Mieters sind.
Immobilienverkauf
Beim Verkauf einer Immobilie muss der erzielte Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wird der Verkaufserlös innerhalb einer bestimmten Frist in den Kauf einer neuen Hauptwohnung reinvestiert, kann die Steuer auf den Gewinn vermieden werden.
Personen über 65 Jahren sind beim Verkauf ihrer Hauptwohnung von der Steuer auf den Veräußerungsgewinn befreit. Die genauen Bedingungen und Ausnahmen sind bei der Steuerbehörde detailliert aufgeführt.
Steuerabzüge für energetische Sanierungen
Wer energetische Sanierungen an seiner Immobilie durchführt, kann ebenfalls Steuererleichterungen erhalten. Senken die Maßnahmen den Heiz- und Kühlbedarf um mindestens 7%, können 20% der Investitionskosten, bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro jährlich, abgezogen werden. Bei größeren Einsparungen, beispielsweise einer Reduzierung des Primärenergieverbrauchs um 30%, kann der Abzug bis zu 40% betragen.
*Nachrichten.es übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in diesem Artikel enthaltenen Informationen. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen.
Es wird dringend empfohlen, sich bei steuerlichen Fragen an einen qualifizierten Steuerberater zu wenden, der Ihre individuelle Situation beurteilen und Sie entsprechend beraten kann.
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