In einer grundlegenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) klargestellt, dass die Installation einer Aufnahmekamera im Türspion eine erhebliche und unverhältnismäßige Verletzung der Privatsphäre von Nachbarn darstellen kann. Das Urteil bestätigt, dass eine solche Überwachung, insbesondere wenn sie aus reiner Bequemlichkeit und nicht aufgrund konkreter Sicherheitsbedrohungen erfolgt, unzulässig ist.
Ein Eingriff in die persönliche und familiäre Privatsphäre
Der Fall wurde durch die Klage von Nachbarn ins Rollen gebracht, die sich durch den elektronischen Türspion eines Ehepaares in ihrer Privatsphäre verletzt fühlten. Die Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs wies die Berufung des Paares zurück und bestätigte damit die vorangegangenen Instanzen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kamera einen “unrechtmäßigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre” darstellt, da sie weit mehr erfasst, als für die Sicherheit notwendig wäre.
Keine Sicherheitsgründe, sondern reine Bequemlichkeit
Das Gericht erster Instanz Nr. 14 in Madrid hatte bereits festgestellt, dass die Installation des Geräts nicht der Sicherheit, sondern dem “einfachen Komfort” diente. Es gab keinerlei Beweise dafür, dass sich das Gebäude in einer sicherheitskritischen Lage befand, die besondere Maßnahmen erfordert hätte. Im Gegenteil: Das Wohnhaus ist Teil einer geschlossenen Anlage mit zwei weiteren Gebäuden und verfügt über einen Concierge-Service. Es lagen keine bekannten Sicherheitsprobleme vor.
Der wahre Grund für die Installation war, dass das beklagte Ehepaar oft über längere Zeit abwesend war und lediglich wissen wollte, ob Pakete oder Benachrichtigungen zugestellt wurden.
Die schwerwiegenden Folgen der Überwachung
Die Richter des Obersten Gerichtshofs betonten die gravierenden Auswirkungen der Kamera. Aufgrund der geringen Distanz zwischen den beiden Wohnungstüren wurde das Gerät nicht nur aktiviert, wenn jemand an der Tür der Beklagten klingelte, sondern auch, wenn Besucher zur Wohnung der Kläger gingen. Schlimmer noch: Beim Öffnen der klägerischen Wohnungstür konnte die Kamera einen Blick ins Innere der Wohnung erhaschen.
Das Urteil hebt hervor: “Die Installation der Vorrichtung zum Erfassen, Übertragen und zumindest potenziell Aufzeichnen von Bildern hat erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Privatsphäre der Kläger.” Diese Beeinträchtigung stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen für die Beklagten.
Das Ehepaar wurde dazu verurteilt, die Kamera zu entfernen und jedem der beiden klagenden Nachbarn eine Entschädigung in Höhe von 300 Euro zu zahlen. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass alternative Sicherheitsmaßnahmen wie Bewegungsmelder im Haus oder Alarmanlagen existieren, die nicht in die Privatsphäre der Nachbarn eingreifen.
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