Der Oberste Gerichtshof von Madrid (TSJM) hat die Umweltzonen (LEZ) der Hauptstadt für ungültig erklärt. Die Teile der Verordnung über nachhaltige Mobilität, die sich auf die verkehrsberuhigte Zone der gesamten Gemeinde Madrid beziehen, sowie die Einrichtung der beiden besonderen Umweltschutzzonen (ZBEDPE) Distrito Central und Plaza Elíptica wurden für nichtig erklärt. Die Entscheidung folgt einer Klage der Vox Municipal Group, die eine “offensichtliche Unzulänglichkeit der wirtschaftlichen Folgenabschätzung” der Maßnahmen geltend machte.
Es gibt zwei Hauptgründe, die beide auf die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zurückzuführen sind, wie sie vom TSJM vorgeschrieben wurden. Die Richter betonen, dass diese räumlichen Beschränkungen Probleme für Personen verursachen, die keinen Zugang zu umweltgerechten Fahrzeugen haben, und dass Tausende von Fachkräften benachteiligt werden, wenn diese Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, was sich vor allem auf die Wettbewerbsbedingungen und den Markt auswirkt.
Der Stadtrat von Madrid hat noch keine Stellungnahme abgegeben, jedoch bestätigen städtische Quellen, dass der Rechtsdienst das Urteil prüft. Die Richter hinterfragen nicht die Befugnis des Stadtrats zum Schutz von Gesundheit und Umwelt, bemängeln jedoch eine “deutliche Unzulänglichkeit der wirtschaftlichen Folgenabschätzung”. Deshalb basiert ihre Entscheidung auf einem Verstoß gegen das “Prinzip des gerechten Übergangs”, welches im Gesetz über den Klimawandel und die Energiewende zum Schutz gefährdeter Gruppen verankert ist.
Das Urteil stellt fest, dass die Genehmigung der LEZ-Verordnung nicht den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Obersten Gerichtshofs entspricht, den “Grundsatz der Verhältnismäßigkeit” in Umweltangelegenheiten zu wahren und die Notwendigkeit, “jeden Fall daraufhin zu prüfen, ob restriktive Maßnahmen notwendig sind”.
Daher urteilt das Madrider Gericht, dass bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen auf einen Teil der Bevölkerung nicht beachtet wurden: auf diejenigen mit der geringsten wirtschaftlichen Kapazität und die am meisten anfälligen für restriktive Maßnahmen. Diese Entscheidung ist noch nicht endgültig, und es kann Berufung bei der Dritten Kammer des Obersten Gerichtshofs eingelegt werden, die für Verwaltungsstreitigkeiten zuständig ist.
Bild: Archiv
Abonniere unseren Newsletter