Anpassung an eine inklusive Sprache: PSOE will heute Kongress-Namen ändern

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Die PSOE und ihre Investiturmehrheit (bestehend aus Sumar, Podemos, PNV, Junts, ERC, Bildu und BNG) stehen kurz davor, eine weitreichende und umstrittene Änderung im spanischen Parlament zu verabschieden. Am Dienstag, in der letzten Plenarsitzung vor der politischen Sommerpause, soll die Streichung des Wortes „der Abgeordneten“ aus dem Namen des Kongresses beschlossen werden. Ziel ist die Anpassung an eine inklusive Sprache. Doch diese Maßnahme birgt enorme Risiken: Rechtsexperten warnen eindringlich vor einem möglichen Verfassungsbruch.

Verfassungsrechtliche Bedenken: Eine heikle Gratwanderung

Die Kernkritik der Juristen des Unterhauses: Eine Änderung des Namens des Kongresses – offiziell „Abgeordnetenhaus“ – würde eine Verfassungsreform erfordern. Artikel 66 der spanischen Verfassung besagt unmissverständlich: „Die Cortes Generales repräsentieren das spanische Volk und setzen sich aus dem Abgeordnetenhaus und dem Senat zusammen.“ Diese klare Definition kann laut den konsultierten Rechtsquellen nicht ohne eine formelle Verfassungsänderung umgangen werden. Trotz dieser Warnungen wird die Plenarsitzung am Dienstag voraussichtlich die von der Linken forcierte Änderung absegnen, deren praktische Umsetzung im Alltag des Hauses noch abzuwarten bleibt.

Die Investiturpartner verfolgen das Ziel, maskuline Bezeichnungen durch geschlechtsneutrale oder inklusive Formulierungen zu ersetzen, um sicherzustellen, dass nicht alle Verweise auf Parlamentarier männlich sind. Zukünftig sollen die Begriffe „Abgeordnete und Abgeordnete“ gemeinsam verwendet werden. Rechtsexperten betonen jedoch, dass „die inklusive Sprache die Namen der Organe respektieren muss, sie kann sie nicht erfinden.“ Sie kritisieren, dass der Kongress nicht einfach den in der Verfassung verankerten Namen ändern kann, da dies Verwirrung stiften könnte – etwa eine Verwechslung mit einem reinen „Kongress“ im Sinne einer Tagung. Die Volkspartei (PP) könnte diese Reform, die den Rang eines Gesetzes und nicht nur einer Geschäftsordnung hat, vor dem Verfassungsgericht anfechten.


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