Alles wichtige zur Schenkungssteuer in Spanien

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Bei unentgeltlichem Erwerb von Vermögenswerten in Spanien fällt spanische Schenkungssteuer (“Impuesto sobre Donaciones”) an.

Ist man in Spanien steuerlich ansässig, dann unterliegt man auch bei einer Schenkung von Vermögen im Ausland der Schenkungssteuer in Spanien.

Befinden Sie sich daher als Beschenkter in der genannten Situation, ist es ratsam, die steuerlichen Folgen genau zu kennen, bevor Sie eine Schenkung annehmen.

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer in Spanien ist eine direkte und subjektive Steuer.

Sie wird auf die Zuwächse des Vermögens erhoben, die von natürlichen Personen ohne Gegenleistung erzielt werden, und zwar unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen. Art. 1 Ley 29/1987

Werden daher Güter und Rechte durch Schenkung oder ein anderes unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben, wird der Tatbestand der Schenkung in Spanien erfüllt. Art. 3 Ley 29/1987

Wer unterliegt der Schenkungssteuer in Spanien?

Die beschenkte oder die begünstigte Person ist zur Zahlung der Schenkungssteuer in Spanien verpflichtet. Art. 5-7 Ley 29/1987

Wobei es zwei Arten von Verpflichtungen gibt:

1. die persönliche Verpflichtung (“obligación personal”)

Darunter fallen natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und somit steuerliche Ansässigkeit in Spanien haben, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte oder Rechte befinden, aus denen der steuerpflichtige Vermögenszuwachs besteht (unbeschränkte Steuerpflicht).

2. die reale Verpflichtung (“obligación real”)

Natürliche Personen, die nicht in Spanien ansässig sind, aber Güter und Rechte, die sich auf spanischem Gebiet befanden, unentgeltlich erwerben, unterliegen der Schenkungssteuer in Spanien durch diese Verpflichtung (beschränkte Steuerpflicht).

Wo gilt die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer wird auf dem gesamten spanischen Staatsgebiet erhoben. Art. 2 Ley 29/1987

Mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaften Baskenland und Navarra, wo es Sonderbestimmungen gibt.

Die jeweiligen Autonomen Gemeinschaften (“Comunidades Autónomas”) haben ferner ihre eigenen Regelbefugnisse bezüglich der Schenkungssteuer in Spanien, wodurch die Höhe der zu zahlenden Steuer sehr stark davon abhängt, welche rechtlichen Bestimmungen zur Anwendungen kommen: die des Staates oder der entsprechenden Autonomen Region.

Welche Regelungen sind anzuwenden?

Welche Normen anzuwenden sind, richtet sich grundsätzlich danach, wo der Beschenkte (“donatario”) zum Zeitpunkt der Schenkung ansässig ist und welche Art von Vermögenswerten verschenkt werden.

Ist der Beschenkte in Spanien ansässig und erwirbt er eine Immobilie, die in Spanien liegt, ist die Region zuständig, wo sich die Immobilie befindet. Bei anderen Gütern und Rechten, wo der Beschenkte wohnt.

Bei Erwerb einer ausländischen Liegenschaft oder wenn der Beschenkte nicht in Spanien ansässig ist, ist grundsätzlich der Staat zuständig. Es besteht aber die Möglichkeit, die gesetzlichen Bestimmungen der zuständigen Autonomen Region zu wählen.

Welcher Wert dient als Grundlage für die Besteuerung?

Bei Schenkungen und anderen vergleichbaren unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden (“intervivos”) wird der Nettowert der erworbenen Vermögensgegenstände und Rechte als Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen. Art. 9 Ley 29/1987

Im Allgemeinen wird dieser Wert durch ihren Marktwert bestimmt.

Ist der von den Beteiligten angegebene Wert jedoch höher als der Marktwert, so gilt dieser Betrag als Steuerbemessungsgrundlage.

Bei Immobilien ist der Wert des Objekts der in der Katasterordnung vorgesehene Referenzwert zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

Ist der von den Beteiligten angegebene Wert der Liegenschaft jedoch höher als sein Referenzwert, so wird dieser als Steuerbasis herangezogen.

Gibt es keinen Referenzwert, so ist der höhere der folgenden Werte relevant: der von den Beteiligten angegebene Wert oder der Marktwert.

Welche Kosten können abgezogen werden?

Vom Vermögenswert können folgende Ausgaben reduzierend berücksichtigt werden:

Abzugsfähige Lasten:

Dazu zählen Belastungen, die unmittelbar auf diese Güter zurückzuführen sind und ihr Kapital oder ihren Wert tatsächlich mindern.

Belastungen, die eine persönliche Verpflichtung des Erwerbers darstellen, und Belastungen, die den Wert des übertragenen Vermögens nicht mindern (wie Hypotheken und Pfandrechte) fallen nicht darunter.

Abzugsfähige Schulden:

Vom Wert der geschenkten Vermögenswerte sind nur die Schulden abzugsfähig, die durch dingliche Rechte an denselben übertragenen Vermögenswerten gesichert sind, sofern der Erwerber die Verpflichtung zur Begleichung der gesicherten Schulden glaubwürdig übernommen hat.

Welche Freibeträge bzw. Ermäßigungen gibt es?

Bei einer Schenkung in Spanien gibt es nach dem staatlichen Steuergesetz keinen Freibetrag.  

Jede Autonome Gemeinschaft hat jedoch aufgrund ihrer Regelbefugnis eigene Steuervergünstigungen hinsichtlich Freibeträge, Ermäßigungen und Abzüge von der Steuerschuld festgelegt.

Der Staat sieht eine Ermäßigung bezüglich der Übertragung von Anteilen eines Einzelunternehmens, eines Gewerbebetriebs oder von Anteilen an Körperschaften des Schenkers zugunsten des Ehegatten, der Nachkommen oder der Adoptivkinder vor.

Die Steuerbasis beträgt in diesem Fall 95 % des Anschaffungswerts, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Der Schenker ist fünfundsechzig Jahre alt bzw. älter oder befindet sich in einer Situation schwerwiegenden Behinderung.
  • b) Der Schenker darf ab dem Zeitpunkt der Übertragung keine Führungsaufgaben mehr ausüben und keine Vergütung für die Ausübung dieser Aufgaben mehr erhalten.
  • c) Der Beschenkte muss das Erworbene behalten und hat Anspruch auf Befreiung von der Vermögensteuer während der zehn Jahre nach dem Datum der öffentlichen Schenkungsurkunde, es sei denn, er stirbt innerhalb dieses Zeitraums.

Ebenso darf der Beschenkte keine Veräußerungshandlungen und Unternehmenstransaktionen vornehmen, die direkt oder indirekt zu einer erheblichen Minderung des Wertes des Erwerbs führen können.

Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?

Hat die Autonome Gemeinschaft keinen Steuertarif bestimmt, dann sind die staatlichen Steuersätze anzuwenden: Art. 21 Ley 29/1987

Base liquidable  Hasta eurosCuota íntegra – EurosResto base liquidable – Hasta eurosTipo aplicable – Porcentaje
0,00 7.993,467,65
7.993,46611,507.987,458,50
15.980,911.290,437.987,459,35
23.968,362.037,267.987,4510,20
31.955,812.851,987.987,4511,05
39.943,263.734,597.987,4511,90
47.930,724.685,107.987,4512,75
55.918,175.703,507.987,4513,60
63.905,626.789,797.987,4514,45
71.893,077.943,987.987,4515,30
79.880,529.166,0639.877,1516,15
119.757,6715.606,2239.877,1618,70
159.634,8323.063,2579.754,3021,25
239.389,1340.011,04159.388,4125,50
398.777,5480.655,08398.777,5429,75
797.555,08199.291,40en adelante34,00

Tabelle Steuersätze Staat Schenkungssteuer in Spanien

Welche Rolle spielt das Vorvermögen?

Das bereits vorhandene Vermögen des Beschenkten kann sich erhöhend auf die Steuerschuld auswirken.

Anhand des Vorvermögens und des Verwandtschaftsverhältnis wird ein Multiplikationskoeffizient ermittelt, der dann auf die Bruttosteuerschuld angewendet wird.

Bei Fehlen oder nicht Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Vorschriften gelten die staatlichen Koeffizienten. Diese liegen zwischen 1 und 2,4.

Welche Steuerklassen gibt es?

Je nach Verwandtschaftsgrad werden 4 Gruppen unterschieden:

Gruppe IGruppe IIGruppe IIIGruppe IV
Nachkommen unter 21 Jahren (Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder)Nachkommen über 21 Jahre, Ehegatten, Eltern, GroßelternVerwandte 2. und 3. GradesVerwandte ab dem 4. Grad und Nichtverwandte

Tabelle Steuergruppen Schenkungssteuer in Spanien

Wann wird die Steuer fällig?

Die Schenkungssteuer in Spanien wird an dem Tag fällig, an dem die Handlung oder der Vertrag vorgenommen oder abgeschlossen wird. Art. 24 Ley 29/1987

Wann und wo ist eine Steuererklärung abzugeben?

Sobald der Steuertatbestand der Schenkung in Spanien erfüllt ist, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Schenkungssteuererklärung in Spanien einzureichen.

Wobei die Höhe der Steuer im Zuge einer Selbstberechnung (“autoliquidación”) zu ermitteln ist und die erforderlichen Dokumente beizufügen sind.

Liegt die Zuständigkeit für die Verwaltung und Abrechnung der Steuer bei den Autonomen Gemeinschaften, dann ist die Steuererklärung gemäß den in diesen Regionen festgelegten Vorschriften zu präsentieren.

Sind jedoch die Verpflichtungen für die Schenkungssteuer gegenüber der staatlichen Steuerverwaltung zu erfüllen, dann ist die Steuererklärung mittels des Formulars “modelo 651” durchzuführen.

Wann ist die Abgabefrist der Erklärung?

Das Formular 651 ist innerhalb von 30 Arbeitstage, gerechnet ab dem folgenden Tag nach Abschluss der Handlung oder des Vertrags, einzureichen.

Wie wird die Erklärung eingereicht?

Das Modelo 651 kann folgendermaßen vorgelegt werden:

1. Einreichung in Papierform.

Dies geschieht durch Ausfüllen des Formulars, welches von der Website der Steuerbehörde heruntergeladen werden kann.

Nach der Zahlung des Steuerbetrags bei einem Finanzinstitut, das mit der Steuerbehörde kooperiert, ist das Formular bei der nationalen Steuerverwaltung “Oficina Nacional de Gestión Tributaria” in Madrid vorzulegen, zusammen mit den erforderlichen Dokumenten.

2. Einreichung durch “Predeclaración”

Das auf der Website der staatlichen Steuerbehörde verfügbare Formular wird mittels eines Hilfsprogramm ausgefüllt.

Danach wird es ausgedruckt, der Steuerbetrag einbezahlt und der staatlichen Steuerverwaltung vorgelegt.

3. Elektronische Einreichung

Dafür ist eine elektronische Zertifizierung notwendig.

Das Formular wird online auf der Website “Sede Electrónica” der Steuerbehörde ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen übermittelt.

Welche Unterlagen müssen beigelegt werden?

Folgende Unterlagen sind verbindlich dem Formular beizufügen:

  • Original und einfache Kopie der Schenkungsurkunde (“copia simple de la escritura de donación”) bzw.
  • bei Fehlen die private Schenkungsurkunde in zweifacher Ausfertigung, aus der alle erforderlichen Informationen hervorgehen.
  • Eine Kopie des Personalausweises, des Reisepasses oder der Bescheinigung über die Ausländeridentifikationsnummer (N.I.E.) der Beschenkten
  • Eine Vertretungsvollmacht (Fiskalvertreter) bei nicht ansässigen Steuerpflichtigen

Hinweis:

Wenn die Dokumente von ausländischen Behörden ausgestellt wurden, müssen sie mit einer Haager Apostille und einer beeidigten Übersetzung präsentiert werden.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Schenkungssteuer in Spanien richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • in welcher Autonomen Region der Beschenkte lebt bzw. ansässig ist
  • nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem
  • nach dem Vorvermögen des Beschenktem
  • nach der Art des Vermögens (Immobilie, Bargeld,…)
  • nach dem Zweck der Schenkung
  • nach dem Alter

Die Höhe der Steuern sollte man vorher genau kennen, um diese dann auch bezahlen zu können.

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Bild: Copyright: misterstocker

Die vorgenannten Information sind teil eines Gastbeitrags, Nachrichten.es gibt keine Gewähr auf Richtigkeit dieser, bitte konsultieren Sie im Zweifel deshalb immer einen Steuerberater.


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