Deutsche Rente in Spanien: Wo und Wie besteuern?

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Wo muss ich, wenn ich als Rentner die deutsche Rente beziehe und in Spanien lebe, die Steuern zahlen?

Diese Frage wurde schon oft gestellt und ist daher für viele Rentner, die Ihren Wohnsitz in Spanien haben, sehr wichtig.

Wo muss ich meine deutsche Rente besteuern?

Welcher Staat in welchem Umfang das Besteuerungsrecht, wenn Sie eine deutsche Rente im Ausland beziehen, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien.

Ob Sie Ihre deutsche Rente in Spanien oder in Deutschland versteuern müssen, hängt gem. diesem Abkommen im Grunde von folgenden Bedingungen ab:

  1. Wo sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben (siehe dazu Wann bin ich resident und in Spanien steuerpflichtig?)
  2. Wann Sie in Rente gegangen sind bzw. gehen (vor 2015 oder danach)
  3. Um welche Art von Rente bzw. Ruhegehälter es sich handelt (gesetzl., betriebl., private Rente oder Beamtenpension)

Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen (mit Ausnahme der Beamtenpension), die aus Deutschland stammen und an eine in Spanien ansässige Person gezahlt werden, können nur in Spanien besteuert werden. Art. 7 (1) DBA

Residente sind in Spanien damit unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der derselben Regelung für die Einkommensteuer wie die spanischen Bürger. Betriebsrenten und private Renten sind ebenfalls in Spanien zu versteuern.

Dennoch hat Deutschland in bestimmten Fällen ebenfalls ein beschränktes Besteuerungsrecht.

“Jedoch können Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 eintritt. Die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 eintritt. Tritt das Ereignis am oder nach dem 1. Januar 2030 ein, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.” Art. 7 (2) DBA

Aus dieser Regelung ergibt sich folgendes:

Wohnsitz in Spanien und Rentenbezug vor 2015

Haben Sie den Lebensmittelpunkt in Spanien und eine deutsche Rente vor dem 1. Januar 2015 bezogen, müssen Sie diese Rente nur in Spanien besteuern. Spanien hat das alleinige Besteuerungsrecht.

Sie müssen dann in Spanien unter bestimmten Bedingungen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Wann Sie in Spanien eine Steuerklärung einreichen müssen, können Sie in meinem Fachbeitrag Die Steuererklärung in Spanien: Bin ich verpflichtet dazu nachlesen.

In Deutschland sind diese Renteneinkünfte von der Steuer freigestellt (mit Progressionsvorbehalt).

Sie müssen daher diesbezüglich (falls Sie nur Renteneinkünfte haben) in Deutschland keine Steuerklärung vorlegen.

Wohnsitz in Spanien und Rentenbezug nach 2015

Beziehen Sie erstmals ab dem 01.01. 2015 als eine in Spanien ansässige Person eine deutsche Rente, erhält Deutschland für diese Rente ein begrenztes Besteuerungsrecht.

Das bedeutet, dass in diesem Fall

  • die deutsche Rente in Spanien steuerpflichtig und
  • zusätzlich mit bis zu max. 5% ihres Bruttobetrages in Deutschland zu versteuern ist.
  • Für Neurentner ab dem 01.01.2030 beträgt der Quellensteuersatz bis zu 10 %
  • Sie müssen sowohl in Spanien als auch in Deutschland die entsprechende Steuererklärung vorlegen
  • Die in Deutschland gezahlte Steuer wird auf die spanische Steuer angerechnet

Diese Regelung gilt auch für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert wurde. Art. 7 (3) DBA

Alle kürzer oder nicht staatlich geförderten Renten (sowie andere Renten) werden nur Spanien versteuert.

Renten gelten als  “staatlich gefördert”, wenn deren Beiträge länger als zwölf Jahre geleistet wurden und diese Beiträge entweder nicht steuerpflichtig oder steuerlich abziehbar waren oder in anderer Weise staatlich gefördert wurden (z. B. durch Zulagen).

Wenn die Förderung zurückgefordert wurde, weil Sie aus Deutschland weggezogen sind, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht.

Wie wird die Beamtenpension besteuert?

Die Altersversorgung für Beamte wird Beamtenpension genannt. Andere gängige Bezeichnungen für die Pension für Beamte sind Ruhegehalt oder Beamtenversorgung. 

Deutsche Beamtenpensionäre (wie auch Richter, Soldaten und Pfarrer) haben eine Sonderstellung, denn ihre Pension wird nach DBA im Kassenstaat (Deutschland) besteuert.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die vom Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates für öffentliche Dienste gezahlt werden, können nur in Deutschland besteuert werden. Artikel 18 (2) DBA

Einzige Ausnahme: Beamtenpensionäre werden jedoch vollständig in Spanien besteuert, wenn Sie in diesem Staat ansässig sind und die spanische Staatsbürgerschaft besitzen.

Wie wird meine Rente in Deutschland besteuert?

Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie mit Ihrer deutschen Rente in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig§1 Absatz 4 EStG u. § 49 EStG

Weitere ausländische Einkünfte oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Auf Antrag können Sie jedoch als beschränkt Steuerpflichtiger wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. § 1 (3) EStG

Die Folge davon ist, dass der Grundfreibetrag und personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen gewährt werden können.

Die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger führt grundsätzlich zu einer niedrigeren Steuer.

Was sind die Voraussetzungen für den Antrag?

Sie können einen Antrag stellen,

  • wenn die Einkünfte in Deutschland zu versteuern sind und
  • wenn Ihre Welteinkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten. Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
  • wenn Sie die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch
    • den Vordruck “Bescheinigung EU/EWR” bzw. “Bescheinigung außerhalb EU/EWR” oder
    • den ausländische Steuerbescheid, wenn dieser umfassende Angaben zu den im Ausland versteuerten Einkünften enthält.

Den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht schicken Sie dann gemeinsam mit den anderen Steuerunterlagen an das Finanzamt Neubrandenburg, das für die Besteuerung von Rentnern, die im Ausland leben, zuständig ist (siehe dazu weiter unten).

Muss ich in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Die Steuerpflicht in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz. Sie müssen daher auch als Empfänger einer Rente mit Wohnsitz in Spanien in Deutschland in bestimmten Fällen eine Steuererklärung abgeben. Unabhängig davon ob Sie in Spanien bereits eine Steuererklärung eingereicht haben und dort Steuern zahlen.

Für Renten vor 2015 ist keine Steuerklärung erforderlich, da keine Steuerpflicht in Deutschland vorliegt.

Dies bedeutet, dass ab 2015 alle deutschen Rentner, die in Spanien leben, auch in Deutschland grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung  abgeben müssen.

Um jedoch die Doppelbesteuerung Ihrer Rente zu vermeiden, wird die in Deutschland gezahlte Steuer auf etwaige in Spanien zu entrichtende Steuern angerechnet. Sie müssen dafür die deutsche Steuer in der spanischen Einkommensteuererklärung anführen.

Kann ich auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten?

Wenn Sie keine Steuererklärung vorlegen wollen, können Sie mittels eines Antwortformulars dem Finanzamt Neubrandenburg mitteilen, dass Sie der Veranlagung von Amts wegen zustimmen.

Das Finanzamt verzichtet dann bei Rentenempfängern auf die Vorlage einer Steuererklärung. In diesem Fall wird das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig festsetzen.

Dieses Verfahren wird Amtsveranlagungsverfahren genannt.

Wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden möchten, können Sie – unter Beifügung der Bescheinigung EU/EWR bzw. der Bescheinigung außerhalb EU/EWR – ebenfalls das Antwortformular nutzen.

Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beifügen?

Die Steuererklärung besteht mindestens aus

  • dem Formular ESt1C (für beschränkte Steuerpflicht) oder Formular ESt1A (für unbeschränkte Steuerpflicht)
  • und der Anlage R für die Renteneinkünfte
  • einer Kopie der Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum

Bei einem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht sind – soweit vorhanden – auch die ausländischen Einkünfte auf der Anlage EU/EWR (bestätigt von der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates) zu erklären.

Wird die Zusammenveranlagung beantragt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten zu erklären und Nachweise hierüber einzureichen.

Welches Finanzamt in Deutschland ist zuständig für meine Renteneinkünfte?

Das Finanzamt Neubrandenburg besitzt die zentrale Sonderzuständigkeit für die Veranlagung von Rentenempfängern im Ausland.

Es ist für Sie zuständig, wenn Sie im Ausland leben und aus Deutschland nur Renteneinkünfte beziehen.

Ferner kann es für Sie zuständig sein, wenn Sie neben Renten weitere Einkünfte beziehen, diese aber durch einen Steuerabzug grundsätzlich abgegolten sind (z.B. Beamten-Pensionen, Arbeitslohn, Kapitalerträge).

Haben Sie noch andere Einkünfte ohne Steuerabzug (z.B. aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung) dann ist das Finanzamt für Sie zuständig, wo die Tätigkeit ausgeübt wird oder wo sich das Vermögen befindet.

Wie erfährt die spanische Finanzbehörde von meiner deutschen Rente?

Es gibt nun automatische Kontrollmitteilungen der deutschen und der spanischen Finanzämter. Deutschland hat mit Spanien eine „Absprache über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen” unterzeichnet.

Das bedeutet konkret, dass ab dem 01.01.2015 Deutschland und Spanien automatische Kontrollmitteilungen über gezahlte Sozialversicherungsrenten sowie über die staatlich geförderten Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten versenden.

Auf diese Weise kann der jeweils andere Staat die Versteuerung besser kontrollieren.

Auf welches Konto kann ich meine Rente überweisen lassen?

Leben Sie in Spanien, können Sie Ihre Rente in der Regel sowohl auf einem deutschen als auch einem spanischen Konto erhalten.

Zu beachten ist, dass die spanische Bank die Finanzbehörde über den Rentenbezug informiert bzw. informieren kann.

Fazit

Leben Sie in Spanien und erhalten eine

  • Rente vor 2015: Besteuerung und Steuererklärung nur in Spanien
  • Rente erstmals ab 2015: Besteuerung und Steuerklärung sowohl in Spanien als auch in Deutschland
    • Besteuerung in Deutschland bis zu 5% und ab 2030 bis zu 10%
    • Die in Deutschland gezahlte Steuer wird in Spanien angerechnet
    • Diese Regelung gilt ebenfalls für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist.

 Alle nicht staatlich geförderten Renten sowie private Renten werden vollständig in Spanien versteuert.

Ausnahme: die deutsche Beamtenpension wird in Deutschland als Kassenstaat besteuert.

Sind Sie immer noch unsicher?

Haben Sie noch Zweifel bzw. offene Fragen zu diesem Thema, dann nehmen Sie einfach meine kompetente Hilfe in Anspruch.

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Bild: Copyright: alessandrobiascioli


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