Gerichtshof der Europäischen Union erklärt Offenbarung von Auslandsvermögen in Spanien für rechtswidrig

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Die europäische Justiz hat Spanien wegen der Gesetzgebung, die die Erklärung des Eigentums an Waren im Ausland vorschreibt, einen Schlag versetzt. Für den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist die spanische Regelung „rechtswidrig“. „Die damit verbundenen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind unverhältnismäßig“, fasst der EuGH in einer informativen Note zusammen.

Das Urteil listet drei Gründe auf, warum die Pflicht zur Deklaration von Auslandsvermögen ab 50.000 Euro “gegen EU-Recht” sei. Das erste ist, dass „Spanien seinen Verpflichtungen aus dem freien Kapitalverkehr nicht nachgekommen ist“, und zwar deshalb, weil wenn das Formular 720, wie diese Erklärung im Volksmund genannt wird, nicht vorgelegt wird, was nicht erklärt wird als “Gewinn” betrachtet, ungerechtfertigtes Vermögen, ohne die Möglichkeit, sich in der Praxis auf die Vorschrift zu verlassen”. Dies erlaube „der Finanzverwaltung, zeitlich unbegrenzt zur Regulierung der Steuerschuld vorzugehen“ und erlaube zudem, eine zugunsten des Steuerpflichtigen bereits vollzogene Vorschrift in Frage zu stellen, was gegen das Grundgebot der Rechtssicherheit verstoße.

Der zweite Grund betrifft die Höhe der Strafe, die bis zu 150 % des Nichtdeklarierten betragen kann, zuzüglich weiterer Strafen. „Der sehr hohe Satz dieser Geldbuße verleiht ihr einen äußerst repressiven Charakter und ihre Kumulierung mit den zusätzlich vorgesehenen Pauschalgeldbußen kann in vielen Fällen dazu führen, dass der Gesamtbetrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Beträge 100 % des Wertes übersteigt ihre Waren oder Rechte im Ausland. Dies stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit dar“, hebt der EuGH hervor.

Die dritte Begründung der Richter bezieht sich auch auf die Höhe der Sanktionen, die in der Vorschrift des Modells 720 vorgesehen sind, die jede unvollständige Datenangabe an das Finanzamt mit 5.000 Euro und falsche mit 10.000 Euro (jeweils einzeln) sanktioniert; zu denen 100 Euro für Verzögerungen hinzugefügt werden können (auch auf jede Daten). Diese Bußgelder „stehen in keinem Verhältnis zu den Bußgeldern, die die Verletzung ähnlicher Verpflichtungen in einem rein internen Kontext in Spanien sanktionieren“. Dies führt das Gericht zu dem Schluss, dass das Sanktionsregime „eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs“ begründe. Spanien muss nun das Gesetz an die Bedingungen des Urteils anpassen.

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