Der große Spanien-Überlebensguide

Vorab ist festzuhalten, dass sich das spanische Erbrecht maßgeblich vom deutschen Recht unterscheidet. Dank der EU-Erbrechtsverordnung gilt für EU-Bürger das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes, es sei denn, es wurde im Testament ausdrücklich die Heimatrecht-Wahl getroffen. Besonders prägend sind die strengen Pflichtteile und die regionalen Steuerunterschiede.

1. Welches Recht kommt wann zur Anwendung?

  • EU-Erbrechtsverordnung: Für Deutsche, Österreicher oder Schweizer, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt haben, gilt im Todesfall automatisch das spanische Erbrecht.
  • Rechtswahl: Wer dies vermeiden möchte, muss in seinem Testament ausdrücklich festhalten, dass das Recht seines Heimatlandes Anwendung finden soll.

2. Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Greift die gesetzliche Erbfolge, weil kein oder kein wirksames Testament vorliegt, bestimmt das Zivilgesetzbuch (Código Civil) folgende Rangordnung:

  1. Kinder & Abkömmlinge: Sie sind die Haupterben. Der Ehegatte hat lediglich ein Nießbrauchrecht an einem Teil des Nachlasses.
  2. Eltern & Vorfahren: Gibt es keine Kinder, erben die Eltern neben dem Ehegatten.
  3. Ehegatte: Erbe ohne Kinder und Eltern des Verstorbenen.
  4. Geschwister und weitere Verwandte: Weiter entfernte Verwandte kommen erst danach zum Zug.
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3. Der Pflichtteil (Legítima)

Das spanische Erbrecht kennt sehr viel strengere Pflichtteilsregelungen als das deutsche Recht:

  • Pflichtteil für Kinder: Den Abkömmlingen stehen kraft Gesetzes zwei Drittel (legítima larga) des gesamten Nachlasses zu.
  • Verfügungsfreiheit: Nur über das restliche Drittel kann der Erblasser frei verfügen.
  • Erbverträge: Sind nach dem gemeinspanischen Recht strengstens verboten, können in einigen Regionen (wie z.B. den Balearen, Katalonien oder Navarra) aber zulässig sein.

4. Die Erbschaftssteuer in Spanien

Die Erbschaftssteuer (impuesto sobre sucesiones) ist in Spanien nicht einheitlich geregelt. Jede Region (Comunidad Autónoma) legt ihre eigenen Steuersätze und Freibeträge fest:

  • Regionale Unterschiede: Während in einigen Regionen (z. B. Madrid oder Andalusien) Erbschaften in direkter Linie dank hoher Freibeträge steuerfrei oder extrem günstig sein können, verlangen andere Regionen empfindlich hohe Steuersätze.
  • Immobilien auf Mallorca, Ibiza oder dem Festland: Der Standort der Immobilie bzw. das Vermögens ist entscheidend für den anwendbaren Steuersatz.
  • Fristen: Die spanische Erbschaftssteuer muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag erklärt und bezahlt werden. Bei Immobilienbesitz sind Fristverlängerungen möglich.

5. Praktische Abwicklung (Empfehlung)

Für die Annahme oder Ausschlagung des Erbes in Spanien gelten bestimmte Formvorschriften. Insbesondere bei Immobilienbesitz in Spanien muss die Erbschaft zwingend über einen spanischen Notar abgewickelt werden. Da rein privatschriftliche Testamente im Ausland bei spanischen Behörden oftmals zu langwierigen Prüfverfahren und Blockaden des Nachlasses führen, ist die Errichtung eines notariellen spanischen Testaments dringend zu empfehlen.

Jeder Fall ist anders. Darum berät die Anwalts- und Steuerberaterkanzlei De Micco & Friends Erben bei der Umsetzung ihres Erbes in Spanien. Auf Wunsch kann die gesamte Erbschaft für die Erben per Vollmacht abgewickelt werden. Vererbende berät die Kanzlei bei der Entwicklung eines Testaments und in internationales Rechts- und Steuerfragen nach Deutschen, Spanischen, Schweizer und österreichischem Recht.

Man findet die deutschsprachige Kanzlei unter www.demicco.es

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