Der Sommer lockt mit warmen Temperaturen und sonnigen Tagen, die Lust auf gesellige Treffen im Freien machen. Ein Barbecue mit Freunden und Familie scheint da die perfekte Idee. Doch Vorsicht: Wer in Spanien den Grill an öffentlichen, nicht dafür vorgesehenen Orten aufstellt, riskiert empfindliche Geldstrafen. Parks, Gärten oder die beliebten Strände sind in der Regel keine genehmigten Grillzonen.
Von mild bis drastisch: Die Bußgelder variieren je nach Stadt
Die Konsequenzen für das Missachten der Vorschriften sind von Region zu Region unterschiedlich und können das Budget empfindlich belasten. Wer sich entscheidet, die Regeln zu brechen, muss mit teils erheblichen Bußgeldern rechnen. Die Höhe der Strafen liegt im Ermessen der jeweiligen autonomen Gemeinschaft oder Stadtverwaltung.
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid beginnt die Strafe bei relativ milden 75 Euro. In Städten wie Sevilla und Valencia müssen Grillfreunde schon tiefer in die Tasche greifen, hier können Bußgelder zwischen 100 und 150 Euro fällig werden. Besonders teuer wird es in Barcelona: Die katalanische Metropole ahndet das unerlaubte Grillen im öffentlichen Raum mit Strafen von bis zu 750 Euro.
Wetter und Waldbrandgefahr: Strenge Verbote im Sommer
Neben dem Ort spielen auch die Wetterbedingungen eine entscheidende Rolle. Als Wetterexperte kann ich nur betonen, wie schnell sich die Lage bei Trockenheit und Hitze zuspitzen kann. In Dürreperioden, wenn die Waldbrandgefahr extrem hoch ist, herrscht ein generelles Feuerverbot. Dieses Verbot wird auch durchgesetzt, wenn starke Windböen von mehr als 10 km/h gemessen werden oder die Temperaturen die 30-Grad-Marke überschreiten.
Besonders in den Monaten mit der höchsten Brandgefahr, in der Regel zwischen dem 1. Juni und dem 15. Oktober, gelten die strengsten Vorschriften. In dieser Zeit ist es grundsätzlich verboten, auf Waldflächen und in einem Sicherheitsstreifen von 400 Metern um diese herum jegliches Feuer zu entzünden. Dieses Verbot schließt ausdrücklich auch das Grillen ein, selbst in offiziell ausgewiesenen Erholungsgebieten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine ausdrückliche Sondergenehmigung der Behörden vorliegt. Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss mit den härtesten Konsequenzen rechnen, die weit über die genannten städtischen Bußgelder hinausgehen können.
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