Wir bewegen uns auf komplexem Gebiet: Der Sommer hat offiziell begonnen, und die erste Hitzewelle des Jahres kündigt sich an. Ein Schwimmbad in der Nachbarschaft wird zu einem wertvollen Gut, das es in Zeiten extremer Hitze zu bewahren gilt. Allerdings hat die Zugangspolitik zu diesen Einrichtungen einige Kontroversen unter den Nachbarn sowie zwischen Mietern und Vermietern ausgelöst.
Was sagt das Gesetz über die Nutzung des Schwimmbads?
Gemäß Artikel 2.2 des Gesetzes über städtische Mietverträge steht es dem Mieter einer Wohnung zu, den privaten Wohnraum, Abstellräume, Parkplätze sowie alle anderen Nebenräume, Mieträume oder Dienstleistungen zu nutzen, die vom Vermieter als Zubehör der Immobilie zur Verfügung gestellt wurden.
Demnach ist die Nutzung des Gemeinschaftspools ein Recht des Mieters, und der Eigentümer kann darauf nicht zugreifen, wenn er seine Nutzung abgetreten hat. Das Gesetz räumt dem Mieter das Recht ein, sowohl die gemietete Wohnung als auch die Gemeinschaftsbereiche der Eigentümergemeinschaft, einschließlich des Pools, zu nutzen, wie auf dem Immobilienportal Fotocasa beschrieben.
Dies setzt voraus, dass der Eigentümer die Nutzung abgetreten hat und dies im Mietvertrag festgehalten ist. Andernfalls hat nicht der Eigentümer, sondern der Mieter das Recht, den Gemeinschaftspool zu nutzen.
Zusammenfassend lässt das Gesetz über städtische Mietverhältnisse den Parteien die Freiheit, das für sie Beste zu entscheiden und somit festzulegen, wer den Gemeinschaftspool nutzen darf.
Kann ich Gäste im Pool haben, der gemietet wird?
Generell ist die Antwort ja. Eine Person, die ein Haus mit Gemeinschaftspool mietet, kann ihre Freunde zum Schwimmen einladen, als wäre sie selbst Eigentümer, da es keine speziellen Einschränkungen gibt.
Beim Einladen muss man jedoch die festgelegten Zeitpläne und Regeln beachten. Sollte einer der Gäste Schäden verursachen, liegt die Verantwortung für die Reparaturkosten bei der einladenden Person und nicht beim Eigentümer der Immobilie.
Die Eigentümergemeinschaft kann allerdings in ihren Regeln, wie im Artikel 6 des Gesetzes über das Wohnungseigentum vorgesehen, Details des Zusammenlebens und die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Dienste festlegen. Die Eigentümer können spezifische Regeln hierzu erlassen.
Bild: svetography
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