Der Erwerb elektronischer Türspione zur Erhöhung der Haussicherheit wird immer gängiger. Jedoch besteht bei diesen Überwachungsgeräten ein Konflikt mit dem Datenschutzgesetz. Die AEPD (Spanische Datenschutzbehörde) war bereits in ähnliche Fälle involviert. Kürzlich wurde ein Fall bekannt, bei dem es um ein solches Gerät ging.
Letztes Jahr verhängte die AEPD eine Strafe von 300 Euro gegen einen Mann, der ein digitales Guckloch an seiner Haustür installiert hatte. Die Kamera erfasste den Treppenabsatz, an dem sich das Eingangsportal befand, sowie die Tür des Nachbarn, der ihm vorwarf, das Guckloch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft angebracht zu haben.
Strafe für das Platzieren eines elektronischen Gucklochs
Die Behörde kontaktierte den Angeklagten mehrfach per E-Mail, die als “nicht anwesend” beantwortet wurden. Ohne einen Vorwurf zu erheben, initiierte die AEPD so das Sanktionsverfahren, welches in diesem Fall eine Geldbuße von 300 Euro für die Verletzung der Privatsphäre der Nachbarn bedeutete.
Die spanische Datenschutzbehörde macht darauf aufmerksam, dass durch Kamera- oder Camcordersysteme erzeugte Bilder als personenbezogene Daten anzusehen sind und dementsprechend gemäß den Datenschutzgesetzen behandelt werden müssen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung von Daten der Nachbarn unrechtmäßig, da keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten Vorrang hat.
Laut Artikel 22 des Datenschutz-Grundgesetzes dürfen Einzelpersonen oder Unternehmen Kamerasysteme zur Sicherung von Personen und Eigentum einsetzen. Der Einsatz dieser Systeme zur Überwachung nicht autorisierter Bereiche, wie privater Räume Dritter oder öffentlicher Bereiche ohne stichhaltige Begründung, ist streng verboten. Zudem dürfen Kameras nicht die Privatsphäre von Personen beeinträchtigen, die sich frei bewegen.
Möchte man eine Überwachungskamera vor der eigenen Haustür installieren, ist zunächst die ausdrückliche Genehmigung des Gebäudes erforderlich, wie im Gesetz über das Wohnungseigentum vorgesehen. Gemäß Artikel 17 dieses Gesetzes ist die Zustimmung von mindestens 3/5 der Eigentümergemeinschaft, also 60% der Stimmberechtigten, notwendig.
Im Gegensatz dazu steht ein Fall bezüglich der Installation elektronischer Türspione, bei dem die AEPD festgestellt hat, dass eine Genehmigung der Nachbarn nicht erforderlich ist. Das Problem ist jedoch, dass viele dieser Geräte Aufnahmen machen, was die Privatsphäre verletzen könnte.
Bußgelder können je nach Fall und Kontext bis zu 20.000.000 Euro betragen. Auch wenn die Verletzung als sehr schwerwiegend gilt und einen Zeitraum von drei Jahren umfasst, kann die Geldstrafe bei nur 300 Euro liegen.
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